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Satzung
Fachverband Kunst- und Kulturgeragogik
vom 10. November 2014

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen: Fachverband Kunst- und Kulturgeragogik. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Braunschweig eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.

 


§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 3 Zweck des Vereins


1. Zweck des Fachverbands Kunst- und Kulturgeragogik e.V. ist die Verbesserung der Ausbildungs- und Forschungssituation in der Kunst- und Kulturgeragogik, um ein qualitätsvolles kulturelles Bildungsangebot für ältere Menschen sowie die Qualifikation von Berufstätigen im Bildungswesen, in der Kulturpädagogik, in Kunst und Kultur, im Sozialwesen, im Gesundheitswesen und in der Pflege zu gewährleisten. Kunst- und kulturgeragogische Bildung und kulturelle Teilhabe sollen zu einer besseren Bewältigung des Alltags alter Menschen, insbesondere unter dem Aspekt der Lebensqualität und Lebenszufriedenheit, beitragen.

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die fachliche Weiterentwicklung von Kunst- und Kulturgeragogik in Theorie und Praxis,
- den regelmäßigen fachlichen und möglichst auch internationalen Austausch durch Fachtage und Symposien,
- die Information der Fachöffentlichkeit und Öffentlichkeit, z. B. im Internet und durch fachspezifische Veröffentlichungen,
- die Lobbyarbeit, z. B. durch Mitgliedschaft in anderen Fach-, Interessens- und Spitzenverbänden,
- die Forschung zu Kunst- und Kulturgeragogik, z. B. durch Unterstützung von Publikationen und Forschungsaufträgen,
- die Ausbildung zu Kunst- und Kulturgeragog_innen,
- die Vernetzung von Kunst-/Kulturgeragog_innen,
- die Qualitätssicherung und Schärfung eines Berufsbildes Kunst- /Kulturgeragog_innen,
- die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Kultur-, Bildungs-und Gesundheitswesens.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 5 Mitgliedschaft


1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften werden.
2. Natürliche Personen können Mitglieder werden, soweit sie in Forschung und/oder Lehre der Kunst- und Kulturgeragogik tätig sind bzw. eine zertifizierte Weiterbildung Kunst-/Kulturgeragogik absolviert haben oder über eine vergleichbare Qualifikation in Theorie und Praxis verfügen.
3. Juristische Personen können Mitglieder werden, wenn sie an der Qualifizierung und dem Einsatz von Kunst- oder Kulturgeragog_innen beteiligt sind oder sich für die Ziele des Vereins in Forschung, Lehre und Praxis einsetzen.
4. Mitglieder haben Stimmrecht.
5. Für natürliche Personen, die sich besonders für die Kunst- oder Kulturgeragogik verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
6. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Erwerb einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 


§ 7 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.

 


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

 

 
§ 9 Mitgliederversammlung


1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer_innen,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 
§ 10 Vorstand


1. Den Vorstand bilden:
- Die oder der Vorsitzende
- Zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
- eine beliebige Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern
2. Die Fachverband Kunst- und Kulturgeragogik wird im Sinn des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten. Jede_r ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Eines der Vorstandsmitglieder nimmt die Aufgaben des Schatzmeisters, ein weiteres die Aufgaben des Schriftführers wahr. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6. Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 
§ 11 Kassenprüfung


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

 

 
§ 12 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an das Institut für Bildung und Kultur e.V., Remscheid, und die Bundesakademie für Kulturelle Bildung Wolfenbüttel e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 


Münster, 10.11.2014

 

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